Das italienische Tierschutzgesetz 281/1991
Der gesetzliche Hintergrund zum Tierschutz Italiens
Das am 14. August 1991 erlassene italienische Tierschutzgesetz 281/91 ist in seinen Kernaussagen als ein inhaltlich durchaus lobenswertes Gesetz zu sehen, welches jedoch, wie die Erfahrungen der letzten 20 Jahre zeigen, nicht nur nicht eingehalten, sondern sogar pervertiert und zur Grundlage all des Leidens der Canili-Hunde wurde.
Im folgenden möchten wir Ihnen einige Kernaussagen in freier Übersetzung ( Übersetzung durch Roland Eichler ) wiedergeben, das komplette Gesetz finden Sie in italienischer Sprache am Ende dieses Artikels:
Artikel 1 :
Der Staat fördert und regelt den Schutz von Heimtieren, verurteilt jeglichen Akt von Grausamkeit und Mißhandlung und deren Aussetzen, um die korrekte Koexistenz zwischen Mensch und Tier zu erreichen und den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.
Artikel 2 :
1. Die Kontrolle über die Population von Hunden und Katzen einschließlich der durchzuführenden Geburtenkontrolle obliegt den Veterinärbehörden auf lokaler Ebene.
2. Eingefangene Streunertiere, die sich in den Notunterkünften der Gemeinden befinden, dürfen nicht getötet werden.
3. Eingefangene Streunertiere, die sich in den Notunterkünften der Gemeinden befinden, dürfen nicht für Tierversuche verwendet werden.
4. Eingefangene Streunertiere müssen gekennzeichnet und an den Besitzer zurückgegeben werden.
5. Eingefangene Streunertiere, die sich in den Notunterkünften der Gemeinden befinden und noch nicht gekennzeichnet sind, müssen gekennzeichnet werden und sollen nach 60 Tagen in Adoption an Privatpersonen oder an Tierschutzverbände gegeben werden, die deren korrekte Behandlung garantieren; vorher sind alle diese Hunde neben der Kennzeichnung auch gegen Tollwut und andere übertragbare Krankheiten zu impfen.
6. Eingefangene Streunertiere, die unheilbar krank sind oder von denen große Gefahren ausgehen, dürfen ausschließlich von Tierärzten euthanasiert werden.
7. Jede Art von Mißhandlung von frei lebenden Katzen ist streng verboten.
8. Alle freilebenden Katzen sind seitens der lokal zuständigen Gesundheitsbehörde zu sterilisieren und wieder in ihre Gruppe zurückzuführen.
9. Freilebende Katzen dürfen nur euthanasiert werden, wenn sie unheilbar krank sind.
11.Tierschutzverbände und Tierschutzgruppen ist es erlaubt, Notunterkünfte für eingefangene Streunertiere unter Kontrolle der tierärztlichen Lokalbehörde und der örtlichen Gemeinden zu unterhalten.
12.Diese Strukturen dürfen gegen Bezahlung auch Hunde in Privatbesitz halten, wenn sie garantieren, dass sie auch in Notfällen die Hunde versorgen können.
Artikel 3 :
1. Die einzelnen Regionen regeln nach ihrem eigenen Gesetz, dass ein Hunderegister geschaffen wird, in dem alle Hunde in ihrem Zuständigkeitsbereich durch ein Tattoo erfasst werden.
2. Die einzelnen Regionen sorgen dafür, dass innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetz geeignete Canili und Unterkünfte für die Hunde geschaffen werden. Diese Unterkünfte müssen gute Lebensbedingungen für die Hunde schaffen, Hygienestandards berücksichtigen und unter die Kontrolle der lokalen Gesundheits-u.Veterinärbehörden gestellt sein. Die regionalen Gesetze bestimmen dabei die Kriterien und Verfahren für die zu leistenden finanziellen Beiträge seitens der Kommunen, um diese geforderten Bedingungen zu erfüllen.
3. Die einzelnden Regionen sind dazu aufgefordert, zusammen mit Tierschutzverbänden Programme zur Streunerprävention zu entwerfen.
4. Diese Präventionsprogramme sehen unter anderen vor:
a) Aufklärung in Schulen
b) Fachliche Ausbildung für das Personal, das mit Hunden und anderen Tieren umgeht
Artikel 5 :
1. Wer seinen Hund, seine Katze oder ein anderes Tier aussetzt, wird mit Lire 300.000 – Lire 1.000.000 bestraft.
2. Wer seinen Hund nicht im örtlichen Hunderegister anmeldet, wird mit 150.000 Lire bestraft.
3. Wer seinen Hund im Hunderegister angemeldet, ihn aber nicht gekennzeichnet hat, wird mit 100.000 Lire bestraft.
Artikel 6 :
1. Alle Hundebsitzer sind verpflichtet, eine kommunale Hundesteuer von jährlich 25.000 Lire zu bezahlen.
Soweit dieses eigentlich gute Tierschutzgesetz.
Die Realität sieht hingegen anders aus. Diese „Tierheime“ für Hunde wurden durch die Möglichkeit, mit ihnen durch die Bezahlung seitens der Kommunen schnell viel Geld zu verdienen, zur Hölle für die dort untergebrachten Tiere. Diese von italienischen Tierschützern oft als „Lager“ bezeichneten Aufbewahrungsanstalten beherbergen teilweise mehr als 1000 Hunde, die unter erbärmlichen Umständen dort vor sich hinvegetieren. Von Hygienestandards, artgerechter Unterbringung, fachlicher Kompetenz der Betreiber, Geburtenkontrolle, Adoptionen, Impfung und tierärztlicher Betreung ist hier nichts zu sehen. Eine Kontrolle seitens der Behörden findet so gut wie nicht statt.Der Zugang zu diesen Tierheimen ist in den meisten Fällen verboten, der Horror findet hinter verschlossenen Türen statt.
Die Hunde werden von der Straße eingefangen und dort eingesperrt und „das war`s“…hier sieht man den einzigen Weg, sich der Streuner zu entledigen.
Die Privathunde sind nahezu alle weder sterilisiert, noch gechippt; man schätzt, dass maximal 8 Prozent der in Privatbesitz befindlichen Hunde registriert sind, jedoch Freilauf haben und damit immer wieder für ungewollten Nachwuchs sorgen.
Da sich unser Tierschutzverein vorwiegend um die Probleme in Apulien kümmert und es über das oben benannte italienische Tierschutzgesetz auch regionale Tierschutzgesetze gibt, möchten wir Ihnen hier zumindest einige Kernaussagen des „Legge Regionale Nr. 12 vom 3.April 1995“ aus Apulien
wiedergeben:
Art.3 :
1. Innerhalb jeder Veterinärbehörde wurde ein Hunderegister geschaffen, in das jeder Hund innerhalb von maximal 6 Monaten nach seiner Geburt eingetragen werden muss; auch Streunertiere müssen innerhalb von 30 Tagen nach deren Einfangen hier registriert werden.
2. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, die Haltung seines Hundes anzuzeigen, was auch dessen evtl. Tod oder sein Verschwinden betrifft.
3. Kommerzielle Züchter sind ebenfalls verpflichtet, über jeden Hund Buch zu führen und die neue Adresse eines verkauften Hundes anzuzeigen.
Art.4 :
1. Innerhalb von 90 Tagen nach der Eintragung in das Hunderegister ist der Hund durch einen Mikrochipp zu kennzeichnen.
Art.5 :
2. Die Gesundheitsbehörden und Veterinärbehörden sorgen dafür, dass das Bewußtsein und die Verantwortung für eine Geburtenkontrolle der Heimtiere erfolgt.
Art.7 :
1. Auch die „kollektiven Hunde“ müssen im Hunderregister erfasst werden.
2. Ein kollektiver Hund ist ein Hund , der in einem bestimmten Gebiet lebt und dort versorgt wird.
3. Auch diese kollektiven Hunde müssen im Hunderegister erfasst und sterilisiert werden.
Art.8 :
1. Die einzelnen Kommunen sorgen dafür, dass entweder bestehende Canile erbaut oder schon bestehende Canile saniert werden.
2. In den Canili müssen ebenfalls alle Hunde im Hunderegister erfasst werden, tierärztlich betreut werden. In den Canili verbleiben die Hunde für 60 Tage, um dann evtl. adoptiert zu werden und werden ebenfalls einer prophylaktischen Therapie unterzogen.
4. Die Kommunen sorgen dafür, dass die Canili durch eine ausreichende finanzielle Zuwendung in der Lage sind, sich um den Unterhalt der Hunde zu kümmern.
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Auch hier teilweise gute Gedanken, aber auch hier geht man nicht von der Canilikultur weg.
Und auch hier sieht man, wie wenig man seinen eigenen Gesetzen nachkommt.
Beispiel Sterilisation : Würden sich die Tierschützer vor Ort nicht darum kümmern, streunende Hunde immer wieder selbst zu den Amtstierärzten zu bringen, um sie dort sterilisieren zu lassen, würde sich von offizieller Seite aus kaum jemand darum kümmern…
Kürzlich wurde dieses Regionalgesetz jedoch beim Artikel 2 ergänzt:
Die Veterinärbehörden sorgen dafür, dass die Streunerhunde entweder durch Entfernung der Eierstöcke ( bei den Hündinnen ) oder durch Entfernung der Hoden ( bei den Rüden ) sterilisiert werden. Die örtlichen Behörden können dann anordnen, dass diese so sterilisierten Tiere wieder dort ausgesetzt werden, wo sie eingefangen wurden.
Auch ein weiterer Punkt wurde auf massiven Druck der Tierschützer geändert :
“ Die maximal aufzunehmende Anzahl von Hunden in einem Canile darf die Zahl von 200 Hunden nicht überschreiten, AUSNAHMEN SIND ZUGELASSEN„.
Nun, ein kleiner Fortschritt in die richtige Richtung.